Rz. 3

Für das Kind sind folgende Daten grundsätzlich nachzuweisen:

  • Vornamen,
  • Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr der Geburt) und
  • Geburtsort.

An den Nachweis dieser Daten stellt das Gesetz konkrete Anforderungen. Er ist durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen.

 

Rz. 4

Personenstandsurkunden, durch die sowohl Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort als auch die Abstammung des Kindes nachgewiesen werden können, sind:

  • gebundenes Familienstammbuch,
  • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags (früher Registerauszug),
  • Geburtsurkunde,
  • Abstammungsurkunde,
  • beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern bzw. des Kindes,
  • beglaubigter Registerausdruck.
 

Rz. 5

Sofern die erforderlichen Personenstandsurkunden nicht mehr zur Verfügung stehen, sollte sich die Mutter an den Standesbeamten

  • des Geburtsortes des Kindes für Urkunden, die aus dem Geburtenbuch ausgestellt werden (beglaubigte Abschrift des Geburtseintrags, Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde),
  • ihres Wohnsitzes für Urkunden, die aus dem Familienbuch der Mutter ausgestellt werden,
  • des Wohnortes des Kindes für Urkunden, die aus dem Familienbuch des Kindes ausgestellt werden

wenden.

 

Rz. 6

Bei Geburten im Ausland oder in Orten, für die ein Personenstandsbuch nicht mehr geführt wird, sollte sich die Mutter durch das Standesamt ihres Wohnortes über die Möglichkeit für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde beraten lassen.

 

Rz. 7

Die Personenstandsurkunden werden von den Standesämtern gebührenfrei ausgestellt (§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X).

Sonstige öffentliche Urkunden, die keine Personenstandsurkunden sind, sind z. B.:

  • Taufscheine,
  • Einbürgerungsurkunden mit Kindangaben,
  • Wehrpass, Soldbuch,
  • Urkunden über die Änderung des Familiennamens,
  • gerichtliche Urteile (insbesondere Scheidungsurteile) mit Kindangaben,
  • Elternrentenbescheide,
  • Erbscheine,
  • Personalausweise oder Reisepässe mit Angabe der Kinder.

Der Begriff der öffentlichen Urkunde verlangt im wesentlichen, dass es sich um eine Urkunde handelt, die durch eine öffentliche Behörde (z. B. Gericht, Bundes- , Landes- , Gemeindebehörde, kirchliche Behörde) oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person (z. B. Notar) in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist (vgl. § 415 ZPO). Die Beschaffung von Personenstandsurkunden ist bei Vorliegen dieser Urkunden nicht erforderlich.

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