Rz. 14

Mütter erhalten grundsätzlich nur dann die Kindererziehungsleistung, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Eine Ausnahme besteht gemäß Abs. 5 (in Ergänzung zu § 30 SGB I), wenn sie zu den in §§ 18 und 19 WGSVG genannten Personen gehören. Eine unmittelbare Anwendung von §§ 18, 19 WGSVG scheidet aus, weil die Kindererziehungsleistung keine Rente darstellt. Hierbei handelt es sich um Mütter, die als Verfolgte i. S. v. § 1 des BEG

  • zwischen dem 30.1.1933 und dem 8.5.1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen oder aus den gleichen Gründen nicht in diese Gebiete zurückkehren konnten,
  • in der Zeit vom 9.5.1945 bis 31.12.1949 das Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31.12.1937 oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
  • anerkannte Vertriebene i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sind und in den Jahren 1938/1939 die in das Deutsche Reich eingegliederten Gebiete einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren bis zum 8.5.1945 verlassen haben,
  • die zuvor genannten Gebiete bis zum 8.5.1945 verlassen haben, lediglich deswegen nicht als Vertriebene i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG anerkannt sind, weil sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben und
  • in den zuvor genannten Gebieten am 8.5.1945 als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und das Vertreibungsgebiet vor dem 1.1.1950 verlassen haben.
 

Rz. 15

Darüber hinaus erhalten Kindererziehungsleistungen die Mütter, die in Mitgliedstaaten der EU ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates haben und Arbeitnehmerin oder Selbständige sind oder waren. Die Kindererziehungsleistung wird auch aufgrund des am 1.4.1990 in Kraft getretenen Zusatzabkommens zum deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen an Mütter mit Wohnsitz in der Schweiz ausgezahlt. Berechtigt sind aber nur deutsche und schweizerische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose.

 

Rz. 16

Aus den statistischen Daten der Deutschen Rentenversicherung Bund ergibt sich, dass die Anzahl der Leistungsempfängerinnen der Leistungen nach §§ 294 ff. zunehmend abnimmt. Die Regelungen in §§ 294 ff. verlieren immer mehr an Bedeutung, sind aber dennoch notwendig. Im Jahr 2006 wurden an 684.014 Berechtigte Kindererziehungsleistungen erbracht; im Jahr 2011 waren es noch 254.342 leistungsberechtigte Frauen; 2019 war die Zahl der anspruchsberechtigten Frauen auf 19.966 gesunken.

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