Rz. 10

Eine Geburt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland und des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze kann zur Leistungsgewährung führen, wenn die Mutter

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der genannten Gebiete hatte und sich nur vorübergehend im Ausland aufhielt (z. B. als Urlauberin) oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar im Ausland hatte, im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher jedoch aufgrund eines dort ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses der deutschen Rentenversicherungspflicht unterlag (z. B. im Rahmen der Ausstrahlung) oder versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit war (z. B. Beschäftigung als beamtetes Botschaftsmitglied). Soweit die Voraussetzungen bei der Mutter nicht vorliegen, reicht es aus, wenn sie beim Ehemann vorgelegen haben. Außerdem reicht es aus, wenn die Mutter (oder der Ehemann) für eine im Voraus durch Vertrag befristete Zeit im Ausland beschäftigt war und im Inland ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis fortbestanden hat (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 17.11.1992, 4 RA 15/91). Merkmale eines Rumpfarbeitsverhältnisses sind z. B.: Abrede über die zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthalts, Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Zählung von Arbeitsentgelt), "garantiertes Wiederaufleben" der Rechte und Pflichten bei Beendigung des Auslandsbeschäftigungsverhältnisses, Fortbestehen wechselseitiger Rechte und Pflichten, fortdauernde Verantwortung und Fürsorge für den im Ausland Beschäftigten, Entrichtung von freiwilligen Sozialversicherungsbeiträgen, betriebliche Altersversorgung, Rückrufsrecht, Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Aufrechterhaltung von Kontakten, Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Unterlassung von Arbeitgeberschädigungen.

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