Rz. 4

In § 289a sind die Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich geregelt, wenn der letzte Beitrag bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet gezahlt worden ist. In diesen Fällen sollen nur die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Anteil der Leistungen erstatten, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. Die jährliche Abrechnung wird vom Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durchgeführt (§ 289a Satz 3).

Das Nähere über die Erstattungen soll aufgrund der in Abs. 2 enthaltenen Ermächtigung durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Auf die Kommentierungen zu § 289a und zu 227 wird verwiesen.

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