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Bei den Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, handelt es sich zum einen um die laufenden Bestandsrenten, die am 31.12.1991 gezahlt wurden, zum anderen um Renten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996, denen nach Art. 2 RÜG Vertrauensschutz zukommt.

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