0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und wurde seither nicht geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 290 ist Sonderregelung zu § 225 Abs. 1 Satz 2 und regelt in Ergänzung zu § 225 Abs. 1 Satz 1 die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast in Fällen, in denen vor dem 1.1.1992 ein Versorgungsausgleich (§ 1587b Abs. 2 BGB in der damals geltenden Fassung) durchgeführt wurde und der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich erfolgte, anschließend, aber ebenfalls noch vor dem 1.1.1992 nachversichert wurde. Dabei setzt § 290 die bis zum 31.12.1991 geltende Rechtslage fort: Nach Satz 1 bleibt die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast über den 31.12.1991 hinaus bestehen, wenn dieser nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erstattungspflichtig war. Gemäß Satz 2 trifft den Träger der Versorgungslast ab dem 1.1.1992 weiterhin keine Erstattungspflicht, wenn er nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht von der Erstattungspflicht freigestellt war.

 

Rz. 3

Die Vorschrift war notwendig, um der zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Rechtslage Rechnung zu tragen: Nach dem seither geltenden Recht endet die Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast grundsätzlich, wenn ein ausgleichspflichtiger Ehegatte, also derjenige, zu dessen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ohne Anspruch auf Versorgung aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausscheidet und deshalb gemäß §§ 181 ff. in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird (§ 225 Abs. 1 Satz 2). Dies beruht darauf, dass die Nachversicherung des ausgleichspflichtigen Ehegatten seit dem 1.1.1992 trotz eines zuvor durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht mit verminderten, sondern mit den vollen Nachversicherungsentgelten durchgeführt wird. In diesen Fällen gelten die dynamischen Rentenanwartschaften, die das Familiengericht vor der Durchführung der Nachversicherung zulasten des ausgleichspflichtigen (nachversicherten) Ehegatten an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen hat (§ 1587b Abs. 2 BGB a.F., § 1 Abs. 3 VAHRG a.F.), mit der Zahlung der vollen Nachversicherungsbeiträge an den Träger der Rentenversicherung als übertragene dynamische Rentenanwartschaften i.S.d. § 1587b Abs. 1 BGB (§ 185 Abs. 2 Satz 2). Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht mussten die Träger der Versorgungslast den unversorgt aus seinem bisherigen Dienstverhältnis ausscheidenden ausgleichspflichtigen Ehegatten hingegen nur mit den – aufgrund des erfolgten Versorgungsausgleichs – verminderten Nachversicherungsentgelten nachversichern. Gleichwohl war der Rentenversicherungsträger verpflichtet, an den ausgleichsberechtigten Ehegatten Leistungen aus den zuvor im Versorgungsausgleich begründeten dynamischen Rentenanwartschaften zu erbringen. In diesen Fällen (aber auch nur in diesen) – und dem tragen die Sätze 1 und 2 des § 290 Rechnung – besteht daher auch über den 31.12.1991 hinaus ein Bedürfnis für einen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Träger der Versorgungslast, um die auf dem Versorgungsaugleich beruhenden Belastungen auszugleichen, denen keine Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstehen.

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattungspflicht nach Satz 1

 

Rz. 4

Nach Satz 1 ist der zuständige Träger der Versorgungslast verpflichtet, die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften zu erstatten, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.1.1992 begründet wurden, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich erfolgte, vor dem 1.1.1992 nachversichert wurde.

Die Vorschrift setzt voraus, dass das Familiengericht Anwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Beamtenversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. durch Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragsentrichtung (sog. Quasi-Splitting) nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen hat. Dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1.1.1992 rechtskräftig geworden sein. Ferner muss der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem 1.1.1992 nachversichert worden sein, d.h., die Nachversicherung muss bereits abgeschlossen sein.

Erstattet werden sämtliche, auf dem Versorgungsausgleich beruhende Aufwendungen, die sich durch Leistungen der Rentenversicherungsträger ergeben können. Das Nähere regelt die Versorgungsausgleichs-ErstattungsVO v. 9.10.2001 (BGBl. I S. 2628).

2.2 Ausnahmen von der Erstattungspflicht nach Satz 2

 

Rz. 5

Eine Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast besteht nicht, wenn der Träger der Versorgungslast

  • nach § 187 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 225 Abs. 2 Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat (Nr. 1) oder
  • ungekürzte (d.h. nicht nach § 183 Abs. 2 geminderte) Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist (Nr. 2), also Ren...

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