Rz. 2

§ 289a ist eine Sondervorschrift zu §§ 223 und 289. Sie ist anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Leistungsträger in sog. Wanderversicherungsfällen, also solchen Fällen, in denen ein Versicherter Zeiten sowohl in der allgemeinen als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt und an beide Rentenversicherungsträger Beiträge wirksam entrichtet hat (vgl. § 289 und die dortige Komm.), die (Gesamt-)Leistung zahlt und der letzte Beitrag bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet entrichtet wurde. In diesem Fall sind die Regionalträger (bis zum 31.12.2005 waren es die Landesversicherungsanstalten als Träger der Arbeiterrentenversicherung) im Beitrittsgebiet verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Leistungsanteil zu erstatten, der nicht auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt. Die Übergangsregelung war erforderlich, weil eine genaue Zuordnung der Versicherten zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 nicht möglich war.

Wurde der letzte Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31.12.1991 gezahlt, kommt es zum Wanderversicherungsausgleich nach § 289.

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