Rz. 7

Nach Abs. 4 ist auch in den Fällen, in denen eine Rente bereits vor dem 1.1.1992 festgestellt worden ist und sich der Wanderversicherungsausgleich nach der Übergangsregelung des § 289 bestimmt, die in der Grundnorm zum Wanderversicherungsausgleich enthaltene Regelung über die Anwendung der Anrechnungsvorschriften (§ 223 Abs. 5) entsprechend anzuwenden. § 223 Abs. 5 regelt insoweit, dass sich die Höhe der Anrechnungsbeträge nach dem Verhältnis der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallenden Leistungsanteile richtet. Folglich ist der Anrechnungsbetrag auch im Rahmen des § 289 anteilig – entsprechend dem Verhältnis der in einer Rente enthaltenen Leistungsanteile der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits – zu berücksichtigen. Hingegen sah das bis zum 31.12.1991 geltende Recht bei der Anwendung von "Begrenzungs- und Ruhensvorschriften" ein vorrangiges Ruhen des knappschaftlichen Leistungsanteils vor (§ 1314 Abs. 2 RVO, § 93 Abs. 2 AVG, § 104 Abs. 2 RKG).

Eine vorrangige Entlastung der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Anwendung von Anrechnungsvorschriften ergibt sich nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht ausnahmsweise noch aus § 311 Abs. 4, der allerdings nur anzuwenden ist, wenn bereits am 31.12.1991 ein Rentenanspruch bestanden hat und die Rente schon zu diesem Zeitpunkt wegen des Zusammentreffens mit einer Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung ruhte. Dann verbleibt es bei dem Ruhen der knappschaftlichen Rente (vgl. § 311 Abs. 4). Mit dieser Sonderregelung zu § 223 Abs. 5 sollte eine Verschiebung des finanziellen Gefüges der am 31.12.1991 als Gesamtleistung zu zahlenden Bestandsrenten vermieden werden.

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