Rz. 1

Die Vorschrift trat gemäß Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert. Durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (RÜAbschlG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) wurde die Regelung mit Wirkung zum 1.7.2018 neu gefasst.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 227. Sie stellt sicher, dass das Bundesversicherungsamt die Abrechnung und Verteilung nach § 227 Abs. 1 und 1a (d. h. Gemeinlastverfahren) für das Beitrittsgebiet und die alten Bundesländer bis zum Jahr 2024 getrennt vornimmt. Einnahmen und Ausgaben müssen also in den alten und neuen Bundesländern bis zu diesem Zeitpunkt gesondert festgestellt werden, damit der Bundeszuschuss für das Beitrittsgebiet, der nach § 287e berechnet wird, ermittelt werden kann.

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