Rz. 1

Die Vorschrift trat gem. Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) am 1.1.1992 in Kraft. Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurden Satz 2 gestrichen sowie Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Satz 1 wurde neu gefasst und zu Abs. 2. Dessen Satz 2 bis 4 wurden durch das SGB VI-Änderungsgesetz v. 3.11.1997 (BGBl. I S. 2630) mit Wirkung zum 1.7.2001 angefügt. Abs. 2 Satz 1 und 4 wurden durch das Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2001 terminologisch geändert, indem der Begriff "Rehabilitation" durch "Leistungen zur Teilhabe" ersetzt wurde. Durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze (BetrAVG-ÄndG) v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) erfolgte mit Wirkung zum 12.12.2006 eine weitere terminologische Änderung, indem die Formulierung "Bruttolohn- und -gehaltssumme" durch "Bruttolöhne und -gehälter" ersetzt und so an die Terminologie in § 68 angepasst wurde. Abs. 3 wurde durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.1.2014 angefügt. Zuletzt wurde die Vorschrift durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.7.2018 geändert: Der bisherige Abs. 2 wurde gestrichen; Abs. 3 ist nun Abs. 2. Zugleich wurde geregelt, dass Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben wird. Die Vorschrift wird sich dann auf den jetzigen Text des Abs. 2 beschränken.

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