Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt § 21 SGB X für den Bereich der Rentenversicherung.

Die Regelung gilt für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet, die über einen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) der ehemaligen DDR verfügen. Der SVA wurde 1962 in der ehemaligen DDR eingeführt (§§ 12, 94 und 95 der Sozialversicherungsordnung der DDR v. 17.11.1977, GBl. I S. 373). Er enthält Daten sämtlicher Zweige der als Einheitsversicherung organisierten Sozialversicherung der ehemaligen DDR, so z. B. neben rentenrechtlich relevanten Informationen auch medizinische oder labortechnische Daten. Da nicht alle darin enthaltenen Daten für die Rentenversicherung von Belang sind, ermöglicht es die Vorschrift den Versicherten zum Schutz ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) anstelle sämtlicher Daten teilweise unkenntlich gemachte Daten und anstelle des Original-SVA beglaubigte Abschriften vorzulegen, ohne dadurch die Mitwirkungsobliegenheiten zu verletzten.

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