Rz. 11

Abs. 2 Satz 3 enthält eine Vermutungsregelung für den Versicherungsbeginn, Abs. 2 Satz 5 enthält eine Sonderregelung für den Versicherungsbeginn für die knappschaftliche Rentenversicherung. Abs. 2 Satz 4 enthält Vermutungsregelungen für das Versicherungsende. Diese Vermutungsregelungen sind widerleglich, sie greifen dann nicht ein, wenn der tatsächliche Beginn und/oder das tatsächliche Ende der Versicherung festgestellt werden kann. Eine Versicherung muss nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht sein. Nur der Beginn bzw. das Ende der Versicherung dürfen nicht bekannt sein.

Die Vermutungsregelung des Abs. 2 Satz 4 entspricht der Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1 zum belegungsfähigen Gesamtzeitraum.

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