Rz. 2
§ 286a Abs. 1 ersetzt für Zeiten vor dem 1.1.1950 die Regelungen des § 1 VuVO, Abs. 2 entspricht den §§ 7, 8 VuVO.
Für Zeiten nach dem 31.12.1949 bis zum 31.12.1972 gilt, sofern nicht ein Kartenersatz nach § 286 Abs. 4 erfolgen kann, § 286 Abs. 5, für Zeiten nach dem 31.12.1972 gilt § 203 Abs. 1. Die Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vom 9.5.1945 bis 31.12.1991 (in Berlin-Ost vom 1.2.1949 bis 31.12.1991) richtet sich nach § 286b, für Zeiten ab dem 1.1.1992 nach § 203 Abs. 1.
Die Vorschrift gilt somit für Beitragszeiten in den alten Bundesländern einschließlich Berlin-West bis 31.12.1949, im Beitrittsgebiet bis zum 8.5.1945 (in Berlin-Ost bis 31.1.1949) und im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten) bis zum 8.5.1945.
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