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Die Regelung wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 108 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606). Sie trat zum 1.1.1992 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen (Versicherungsunterlagen-Verordnung – VuVO) v. 3.3.1960, die durch Art. 41 Nr. 1 RÜG zum 1.1.1992 aufgehoben wurde.

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