Rz. 25

Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern, die in die Seemannskartei der See BG in den sog. Seefahrtsnachweisungen eingetragen waren, entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge