Rz. 3

Abs. 1 regelt für die Zeit nach dem 31.12.1991 das Verfahren für noch im Umlauf befindliche und noch nicht aufgerechnete Versicherungskarten. Wird eine solche Versicherungskarte vorgelegt, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, das Kontoklärungsverfahren nach § 149 Abs. 2 bis 5 durchzuführen, den Inhalt der Versicherungskarte nach rechtlicher Prüfung in das Versicherungskonto zu übernehmen und gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Umtausch und Aufrechnung der Versicherungskarte sind nicht mehr möglich. Die Vermutungen des Abs. 2 und der Bestandsschutz des Abs. 3 gelten nicht.

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