Rz. 6

Beschränkt ist das Recht zur Nachzahlung nach Abs. 1 auf vor dem 1.1.1955 Geborene.

Die Eigenschaft als Elternteil richtet sich nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Diesen müssen Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI anzurechnen sein.

Weitere Voraussetzung ist das Nichterfüllen der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das Recht zur Nachzahlung ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen dürfen nur Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, also nicht darüber hinaus gezahlt werden. Zum anderen dürfen Beiträge nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Eine Aufstockung gezahlter Beiträge ist damit ausgeschlossen.

Das Nachzahlungsrecht ist antragsabhängig. Im Gegensatz zu Abs. 2 sieht Abs. 1 keine Antragsfrist vor. Eine verzögerte Antragstellung führt jedoch zu einem späteren Rentenbeginn.

Bei verspäteter Antragstellung auf Nachzahlung kann aus der Verletzung der aus § 115 Abs. 6 resultierenden Hinweispflicht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch entstehen. Hat es der Rentenversicherungsträger nach Verabschiedung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RVLVG) v. 23.6.2014, in Kraft getreten am 1.7.2014, unterlassen, die in seinem Datenbestand gespeicherten Betroffenen auf eine rechtzeitige Antragstellung hinzuweisen, sind diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätten sie die Nachzahlung rechtzeitig beantragt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.2.2023, L 5 R 1448/22).

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