Rz. 6

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.8.2004 eingeführt. Die Vorschrift stellt die schon vor seiner Einführung geltende Rechtslage klar und bestätigt diese, so dass keine Rückwirkungsproblematik besteht (BSG, Urteil v. 31.1.2008, B 13 R 27/07 R). Die Anrechnung oder Vormerkung der Nachversicherungszeit vor dem 1.1.1992 setzt die tatsächliche Beitragsentrichtung, d. h. die Zahlung i. S. d. § 181 Abs. 1 Satz 2 voraus. Danach gilt als Zeitpunkt der Zahlung der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers. Erst mit dieser Zahlung gelten sie als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

 

Rz. 7

Für nachzuversichernde Zeiten ab dem 1.1.1992 bestimmt § 185 Abs. 2 Satz 1, dass gezahlte Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge gelten, so dass sie Pflichtbeitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 und Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 sind.

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