Rz. 2

Die Neufassung des § 280 wurde als Folge der Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich. Durch das RRG 1999 sind die Vorschriften über die Zulässigkeit der Höherversicherung (§ 234 a. F.) und die Beitragszahlung (§ 280 Abs. 1 a. F.) mit Wirkung zum 1.1.1998 gestrichen worden.

 

Rz. 3

Bereits durch das RRG 1992 wurde das Recht zur Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen auf diejenigen begrenzt, die vor 1992 davon Gebrauch gemacht hatten (§ 234 Satz 1 a. F.) und vor 1992 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten (§ 234 Satz 2 a. F.). Im Beitrittsgebiet wurde die Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen zur Höherversicherung erst 1992 geschaffen. Wird für einen im Beitrittsgebiet tätig gewesenen entlassenen Beamten die Nachversicherung durchgeführt, scheidet eine Höherversicherung aus Gründen des Zeitablaufs aus, die sozialversicherungsrechtliche Regelung ist auch nicht dispositiv (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 21.10.2009, 2 L 283/06).

 

Rz. 4

Die Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 RA 6/00 R). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 23.2.2007, 1 BvR 836/01).

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