0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 100 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Abs. 1 wurde durch Art. 4 Nr. 31 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 aufgehoben. Die früheren Abs. 2 und 3 wurden dadurch zu Abs. 1 und 2. Die Vorschrift wurde durch Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu gefasst. Mit Wirkung zum 1.7.2018 wurde der frühere Abs. 1 aufgehoben und der frühere Abs. 2 einziger Text durch Art. 1 Nr. 37 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz – RÜ-AbschlG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575), da heute kein Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets mehr gezahlt wird (BT-Drs. 18/11923 S. 32)

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Übergangsregelung ergänzt §§ 168 Abs. 1 Satz 1, 169, und 170 Abs. 1 Nr. 3.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Mitarbeitende Ehegatten von Selbständigen unterlagen im Beitrittsgebiet auch dann der Versicherungspflicht, wenn keine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB VI vorlag. Waren sie am 31.12.1991 deshalb versicherungspflichtig, unterlagen sie nach § 229a Abs. 1 weiterhin der Rentenversicherungspflicht. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung.

Die Beiträge zur Rentenversicherung sind von dem mitarbeitenden Ehegatten und dem Selbständigen jeweils zur Hälfte zu tragen.

 

Rz. 4

Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 279a die Einnahmen aus der Tätigkeit bei dem Ehegatten.

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