Rz. 12

In § 277a Abs. 3 Satz 1 werden für Diakonissen, Diakonieschwestern und ähnliche Personen, die nach § 233a Abs. 4 nachzuversichern sind, besondere Beitragsbemessungsgrundlagen für 5 verschiedene Zeiträume bis zum 31.12.1984 bestimmt. Den Entgelten liegen Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der DDR zugrunde.

 

Rz. 13

§ 277a Abs. 3 Satz 2 bestimmt, dass die Beitragsbemessungsgrundlage nach Satz 1 für die Berechnung der Beiträge mit dem entsprechenden Wert der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) gemäß § 18 Abs. 2 SGB IV zur Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV steht, zu vervielfältigen ist.

 

Rz. 14

Nach § 277a Abs. 3 Satz 3 ist die nach Satz 1 und 2 ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 zu dynamisieren. Dies gilt für die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach dem 31.3.1992. Für bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Nachversicherungsbeiträge galt der mit Wirkung zum 1.8.2004 gestrichene Satz 3 des § 277.

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