Rz. 1

Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 96 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch die Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu gefasst. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 wurden geändert durch Art. 1 Nr. 62 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004. Abs. 1 Satz 1 HS 2 wurde erneut geändert durch Art. 1 Nr. 61 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005.

Durch Art. 1 Nr. 34a und b des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz – RÜ-AbschlG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) werden mit Wirkung zum 1.1.2025 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 geändert, indem jeweils die Worte "und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht" durch die Formulierung "zu vervielfältigen" ersetzt werden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024 und der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2025 (BT-Drs. 18/11923 S. 32).

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