Rz. 3

Ob nachzuversichern ist, regelt § 233 Abs. 1. Die Durchführung der Nachversicherung, also das "Wie" regelt hingegen § 277 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.12.2004, L 18 RA 21/03). Abweichend hiervon ist das BSG (Urteil v. 16.12.1993, 13/5 RJ 7/90) davon ausgegangen, dass die Nachversicherung von Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, sich nach dem neuen Recht richtet, ohne sich allerdings mit der Regelung des § 233 auseinanderzusetzen. Die Auslegung des BSG ist aus Gründen der Gesetzessystematik abzulehnen.

Auch die Überschrift "Beitragsrecht bei Nachversicherung" weist darauf hin, dass § 277 nicht Fragen des Entstehens eines Nachversicherungsanspruchs regelt, sondern diesen voraussetzt.

2.1 Durchführung der Nachversicherung

 

Rz. 4

Nach Satz 1 richtet sich die Durchführung der bis zum 31.12.1991 nicht durchgeführten Nachversicherungen nach den zum 1.1.1992 in Kraft getretenen §§ 181 bis 186 für Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben. Als einzige Ausnahmeregelung regelte § 277 Satz 3, dass eine Dynamisierung der Nachversicherungsentgelte gemäß § 181 Abs. 4 nicht vorzunehmen war, wenn die Nachversicherungsbeiträge bis zum 31.3.1992 gezahlt wurden. Diese Ausnahmeregelung wurde mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2004 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

 

Rz. 5

Die Regelung des Satzes 1 gilt nach dessen letztem HS nicht für die Fälle der sog. fiktiven Nachversicherung, in denen anstelle der Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Diese Fälle müssen auf Regelungen außerhalb des SGB VI zurückzuführen sein. Dies sind § 72 des Gesetzeszur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen v. 13.10.1965, § 99 Allgemeines Kriegsfolgengesetz v. 5.11.1957, §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz v. 17.3.1965 und Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz v. 25.2.1960 (für vor dem 9.5.1945 ausgeschiedene versicherungsfreie Personen).

 

Rz. 6

Die Geltung der Vorschriften vom 1.1.1992 an bewirkt insbesondere für die Berechnung der Beiträge auch für Zeiträume vor dem 1.1.1992, dass das Recht zum Zeitpunkt der Beitragszahlung (z. B. im Hinblick auf den Beitragssatz) maßgebend ist und nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Nachversicherungstatbestands, selbst dann nicht, wenn Aufschubtatbestände vorgelegen und sich auf die Fälligkeit ausgewirkt haben.

2.2 Fortgeltung erteilter Aufschubbescheinigungen

 

Rz. 7

Die Regelung bestimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, dass vor dem 1.1.1992 erteilte Aufschubbescheinigungen grundsätzlich fortgelten. Dies gilt dann nicht, wenn nach den vom 1.1.1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. Liegt daher ab dem 1.1.1992 ein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 nicht vor, tritt der Nachversicherungsfall ein (§ 8 Abs. 2) und die Nachversicherungsbeiträge werden fällig (§ 184 Abs. 1). Die Aufzählung der Aufschubgründe in § 184 Abs. 2 ist abschließend.

 

Rz. 8

Beim Fehlen eines Aufschubgrundes ab dem 1.1.1992 tritt die Unwirksamkeit der Aufschubbescheinigung kraft Gesetzes ein, also ohne Durchführungeines Verwaltungsverfahrens nach § 48 SGB X. Eine wirksame Aufschubbescheinigung muss am 31.12.1991 noch vorgelegen haben.

 

Rz. 9

Insbesondere in folgenden Fällen besteht seit dem 1.1.1992 kein Aufschubgrund mehr:

  • Es wird eine widerrufliche Versorgung gezahlt, die der aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft nicht mindestens gleichwertig ist. § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 fordert die Gleichwertigkeit.
  • Es fällt eine zeitliche Versorgung weg. Nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Regelungen war die Nachversicherung gemäß § 125 Abs. 2 AVG/§ 1403 Abs. 2 RVO bzw. gemäß § 18 Abs. 6 AVG a. F. i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufschub-VO v. 4.10.1930 (RGBl. I S. 459) bis zum Eintritt des Rentenfalls aufgeschoben.
  • Die Nachversicherung wurde nach § 2 Aufschub-VO v. 4.10.1930 i. d. F. der VO v. 5.2.1932 (RGBl. I S. 64) aufgeschoben, wenn der Betreffende weder vor noch nach der versicherungsfreien Beschäftigung versichert war und nicht mindestens 2 Jahre nachzuversichern war.
  • Die Nachversicherung war aufgeschoben, fand nicht statt bzw. unterblieb wegen des Ausscheidens aufgrund der Heirat einer Beamtin nach § 8 Aufschub-VO v. 4.10.1930, § 6a des Gesetzes über die Rechtsstellung der weiblichen Beamten i. d. F. des Gesetzes v. 30.6.1933 (RGBl. I S. 433) oder § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DBG v. 26.1.1937 (RGBl. I S. 39).

2.3 Sonderregelung zu § 181 Abs. 2a in Abs. 2

 

Rz. 10

Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 181 Abs. 2a um 20 % zu erhöhen. Diese Erhöhung hat nach Abs. 2 nicht zu erfolgen, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1.1.2016 fällig geworden sind. Eine Erhöhung wird also bei Soldaten auf Zeit vorgenommen, deren Dienst auf Zeit nach dem 31.12.2015 endet. Endete der Dienst auf Zeit vor dem 1.1.2016...

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