Rz. 1

Die mehrfach veränderte Vorschrift war vom 1.7.2019 bis zum 30.9.2022 nicht belegt. Sie wurde in ihrer jetzigen Fassung mit Wirkung zum 1.10.2022 durch Art. 9 Nr. 10 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) neu eingefügt. Die Norm stellte bis zum 31.12.2023 ein befristetes Übergangsrecht für bisher versicherungspflichtig Beschäftigte in Privathaushalten dar (BT-Drs. 20/1408 S. 34). Trotz Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 1.1.2024 wurde die Norm nicht aufgehoben.

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