Rz. 2

Traditionell ist das Anpassungsgeld mit Wirkung zum 1.1.1972 als Überbrückungshilfe des Bundes zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten eingeführt worden, wenn diese aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz im deutschen Steinkohlenbergbau verloren und weder einen Rentenanspruch (Altersrente i. S. v. §§ 35 bis 38, 40, 235 bis 238 oder Rente wegen voller Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 2) noch einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung i. S. v. § 239[1]) hatten (vgl. auch Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus v. 13.12.1971, zuletzt geändert am 12.12.2008).

Nach § 57 Abs. 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes v. 8.8.2020 (BGBl. I S. 1818), der mit Wirkung zum 14.8.2020 in Kraft getreten ist (Art. 1, Art. 11 Abs. 1 des Kohleausstiegsgesetzes), haben nunmehr auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie von Steinkohleanlagen Anspruch auf Anpassungsgeld, wenn sie mindestens 58 Jahre alt sind und ihren Arbeitsplatz aufgrund der schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung verloren haben. Der Anspruch besteht vom Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für längstens 5 Jahre und dient als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Berechnung der Höhe des Anpassungsgeldes ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf Antrag des Versicherten zuständig (§ 274a Abs. 1 Satz 1).

§ 274a enthält Regelungen zur Verarbeitung von Sozialdaten, die im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes stehen.

[1] Bis zum 31.12.1991 galten die entsprechenden Rechtsvorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes (§§ 47, 48, 98a RKG).

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