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§ 270 regelte, dass Kinderzuschuss zu einer Versichertenrente, auf den bereits vor 1992 Anspruch bestand, unter annähernd gleichen Voraussetzungen ab 1992 gezahlt werden konnte. Die Regelung des § 270 hat wegen Zeitablaufs keine Bedeutung mehr. Ein Kinderzuschuss wurde letztmalig im Oktober 2011 gezahlt (BR-Drs. 117/16 S. 52, BT-Drs. 18/8487 S. 56).

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