Rz. 28

Die Höherversicherungsleistung bleibt – wegen ihrer Eigenschaft als Zusatzrente – von den Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 89 ff.) unberührt. Dagegen werden die Steigerungsbeträge nach Abs. 2 bis 4 mitgerechnet,

  • wenn es um die Anrechnung bestehender Leistungen auf die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten geht (§ 90),
  • bei der Aufteilung von Witwen- oder Witwerrente auf mehrere Berechtigte nach der Ehedauer (§ 91) und
  • bei der Rentenabfindung an die Witwe oder den Witwer anlässlich einer Wiederheirat (§ 107).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge