Rz. 2

§ 267 stellt sicher, dass die Kinderzulage aus der Unfallversicherung im Rahmen von § 93 Abs. 1 und 3 (Kürzung der Rente beim Zusammentreffen mit einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung) unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202).

 

Rz. 3

Die Vorschrift hat allerdings infolge Zeitablaufs nur noch sehr geringe praktische Bedeutung; vgl. insoweit § 217 Abs. 3 (und unten Rz. 8).

 

Rz. 4

Vorgängervorschriften finden sich in § 1278 Abs. 1 RVO und § 55 Abs. 1 AVG.

 

Rz. 5

§ 267 ist eine Sonderregelung zu § 93 Abs. 2 und § 311 Abs. 2.

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 267 erfassen. Die GRA der DRV zu § 267 hat den Stand 10.2.2015 (i. d. F. des EM-ReformG v. 20.12.2000 in Kraft getreten am 24.12.2000) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0267.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge