Rz. 3

Versicherte, die mindestens 6 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage (§§ 61, 265 Abs. 5, 254a) beschäftigt waren erhalten gemäß § 85 Abs. 1 zu ihrer Rente einen Leistungszuschlag in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten. Gemäß § 85 Abs. 2 sind diese zusätzlichen Entgeltpunkte den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zuzuordnen.

Liegen einer Rente Beitragszeiten für ständige Arbeiten unter Tage zugrunde, die sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern zurückgelegt wurden, sind die nach § 85 Abs. 1 ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gemäß § 254d Abs. 1 als Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen (§§ 85 Abs. 2, 265a).

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte weist insgesamt 210 Kalendermonate (KM) mit Beitragszeiten aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage nach, und zwar 123 KM im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau (Nordrhein-Westfalen) und 87 KM im Beitrittsgebiet.

Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte gemäß § 85 Abs. 1 (Leistungszuschlag):

 
210 KM = 17,5 (abgerundet auf 17 volle Jahre)
12
für das 1. bis 5. Jahr = – Entgeltpunkte
für das 6. bis 10. Jahr (5 × 0,125) = 0,6250 Entgeltpunkte
für das 11. bis 17. Jahr (7 × 0,25) = 1,7500 Entgeltpunkte
zusätzliche Entgeltpunkte (§ 85) 2,3750 Entgeltpunkte

Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) aus dem Leistungszuschlag (§§ 85 Abs. 2, 265a):

 
2,3750 EP × 87 KM BZ unter Tage im Beitrittsgebiet = 0,9839 zusätzliche EP (Ost)
210 KM alle KM mit BZ unter Tage

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