2.2.1 Erwerbsminderungsrenten

 

Rz. 18

Die Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten bei Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr ist verfassungsgemäß und stellt weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie noch Art. 14 GG noch eine unzulässige Gleichbehandlung von Erwerbsminderungsrentnern mit Altersrentnern i. S. d. Art. 3 GG dar (BVerfG, Beschluss v. 11.1.2011, 1 BvR 3588/08; mit Anm. Becker, SGb 2012 S. 41 und Kohne, Kompass/KBS 2011, Nr. 7/8 S. 12, 17; dem BVerfG folgend auch BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 5 R 18/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2018, L 10 R 2783/16, Rz. 24; unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 11.1.2011, 1 BvR 3588/08, vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.6.2019, L 7 R 674/17, Rz. 20; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.7.2018, L 7 R 257/18, Rz. 26, und LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.5.2015, L 4 R 388/15, Rz. 26).

2.2.2 Hinterbliebenenrenten

 

Rz. 19

Die Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Finanzierbarkeit und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, legitimiert die Absenkung. Zudem darf der Gesetzgeber, um eine Besserstellung von Hinterbliebenen gegenüber Versicherten zu vermeiden, auf das Alter des Versicherten zum Todeszeitpunkt anstelle auf das Alter des Hinterbliebenen abstellen. Diese rechtfertigenden Gründe schließen nicht nur eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch von Art. 3 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 7.2.2011, 1 BvR 642/09).

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