Rz. 7

Die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) zu allen Entgeltpunkten – und nicht zeitbezogen – aufgeteilt (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129). Die beitragsfreien Zeiten müssen daher getrennt nach Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten (West) ermittelt werden (so bereits AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss v. 5.9.1996, 142 F 16913/94).

 

Rz. 8

Das geschieht wie folgt:

Die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten werden mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und dann durch die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung, vgl. §§ 72, 73) geteilt (vgl. hierzu auch § 121).

Das ergibt die Entgeltpunkte (Ost).

 

Rz. 9

Im Rahmen des § 263a ist es systemimmanent und folgerichtig, dass sich bei einer weiteren Berücksichtigung von Beitragszeiten (Ost) die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (West) verringern (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 10.6.2015, L 7 R 377/11).

 

Rz. 9a

Zur Auswirkung der Verhältnisberechnung nach § 263a beim Versorgungsausgleich vgl. GRA der DRV zu § 263a SGB VI, Stand: 20.7.2015, Anm. 2.

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel
 
Entgeltpunkte für Beitragszeiten 40.000
davon Entgeltpunkte (Ost) 35.000
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten 4.000
sind aufzuteilen  
4,0000 × 35,0000 = 3,5000 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten
40.000      
  = 0,5000 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten
 

Rz. 11

Das zuvor Gesagte gilt ebenso für zusätzliche Entgeltpunkte nach § 71 Abs. 2 (beitragsgeminderte Zeiten). Dabei sind für die Bildung des Verhältniswerts aus Entgeltpunkten (Ost) und Entgeltpunkten die Werte heranzuziehen, die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung) maßgebend waren.

 

Rz. 12

 
Praxis-Beispiel
 
Wert aus der Grundbewertung: 37,8301 Entgeltpunkte : 483 Monate = 0,0783
Wert aus der Vergleichsbewertung: 37,6304 Entgeltpunkte : 479 Monate = 0,0786
Maßgebende Entgeltpunkte für Beitragszeiten 37,6304
davon Entgeltpunkte (Ost) 31,1307
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten 5,8319
zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten 0,1191

Daraus errechnen sich folgende Entgeltpunkte:

 
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten: 5,8319 x 31,1307 = 4,8246
  37,6304  
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten: 5,8319 – 4,8246 = 1,0073
Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten: 0,1191 x 31,1307 = 0,0985
  37,6304  
Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten: 0,1191 – 0,0985 = 0,0206

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