Rz. 28

Die Sonderregelung in § 259a S 1 für vor 1937 geborene Versicherte gilt nicht für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem i. S. d. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG); Satz 2 (vgl. GRA der DRV zu § 259b SGB VI, Stand: 30.4.2015, Anm. 3).

 

Rz. 29

Das bedeutet, dass Pflichtbeitragszeiten i. S. v. § 5 AAÜG – unabhängig vom Geburtsjahr des Versicherten und dessen Aufenthaltsort am 18.5.1990 – ausschließlich die Verdienste nach dem AAÜG angerechnet erhalten und nicht die Werte der Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG).

 

Rz. 30

Sind im Einzelfall in einem am 30.6.1993 bereits bindend festgestellten Rentenbescheid für Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG die Werte der Anl. 1 bis 16 zum FRG zugrunde gelegt worden, hat es hierbei sein Bewenden, sofern die Rente nicht aus sonstigen Gründen neu festzustellen ist; § 300 (vgl. GRA der DRV zu § 259b SGB VI, Stand: 30.4.2015, Anm. 3).

 

Rz. 31

Die Regelung stellt klar, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR die Einkommensstruktur der ehemaligen DDR für die Ermittlung der Verdienste maßgebend ist (vgl. BT-Drs. 12/4810 S. 25; vgl. auch GRA der DRV zu § 259b SGB VI, Stand: 30.4.2015, Anm. 3).

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