Rz. 136

Glaubhaft gemachte freiwillige Beiträge (vgl. § 286a und § 286b) erhalten im Rentenfall je Monat

  • bis zum 28.2.1957 Entgeltpunkte nach Anl. 15 zum SGB VI und
  • ab 1.3.1957 Entgeltpunkte, berechnet aus 5/6 der jeweiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge (1/7 der Bezugsgröße, vgl. § 167 i. d. F. v. 31.3.1999).

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