Rz. 127

Eine Anwendung von Abs. 1 Satz 1 bei Zeiten der Berufsausbildung kommt schon inhaltlich nicht in Betracht. Die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit statt einer Ausbildungszeit ist notwendige Voraussetzung, um überhaupt zu einer Anwendung der Anl. 13 zum SGB VI zu kommen. Bereits aus der den Qualifikationsgruppen vorangestellten Definition ("Präambel") ergibt sich, dass Versicherte nur dann in eine der (folgenden) Qualifikationsgruppen einzustufen sind, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (so zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.2.2002, L 18 RA 12/01, Rz. 22).

 

Rz. 128

Die Bewertung, ob eine Beitragszeit oder eine Ausbildungszeit vorliegt, ist anhand des Kriteriums vorzunehmen, ob der Ausbildungszweck im Vordergrund der Tätigkeit stand (BSG, Urteil v. 21.9.1983, 4 RJ 73/82).

 

Rz. 129

Berufsausbildung nach § 7 Abs. 2 SGB IV ist jede Beschäftigung, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dient. Dies ist insbesondere bei einer beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien der Fall. Ziele und Begriffe der Berufsausbildung definiert insoweit § 1 BBiG; insbesondere in Abs. 3 findet sich eine weitergehende Definition des Begriffs Berufsausbildung; diese soll darauf abzielen, beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln.

 

Rz. 130

Erfasst werden daher sowohl Zeiten der Ausbildung als Lehrling und Anlernling als auch Zeiten einer Beschäftigung als Umschüler, Volontär oder Praktikant (GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anm. 4).

 

Rz. 131

Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhalten je Kalendermonat – auch wenn ein solcher nur teilweise belegt ist – 0,0208 Entgeltpunkte (Abs. 2), mindestens jedoch Entgeltpunkte nach Abs. 1 der Vorschrift.

Die Regelung bezieht sich auf Ausbildungszeiten i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV, die als Beitragszeiten nach § 286a und § 286b zu berücksichtigen sind (insbesondere Lehr- und Anlernzeiten sowie Zeiten einer Beschäftigung als Umschüler).

 

Rz. 132

Für die Bewertung der in § 247 Abs. 2a genannten Ausbildungszeiten gilt ausschließlich § 256 Abs. 1 und zwar auch dann, wenn sie nur glaubhaft gemacht sind.

 

Rz. 133

Mindestentgeltpunkte kommen auch dann in Betracht, wenn die Ausbildungszeit in einem Kalendermonat mit einer weiteren glaubhaft gemachten Beitragszeit i. S. v. Abs. 1 zusammentrifft. Die Entgeltpunkte aus dieser Zeit sind zu berücksichtigen, wenn sie mindestens den Wert von 0,0208 erreichen.

 

Rz. 134

 
Praxis-Beispiel
 
Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung vom 1.1.1983 bis 15.3.1983.
Die Zeit vom 16.3. bis 31.3.1983 ist mit keiner weiteren rentenrechtlichen Zeit belegt.
Lösung:
Für die Zeit vom 1.1. bis 15.3.1983 sind 0,0624 Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die ggf. im Rahmen von § 71 Abs. 2 Satz 1 höher zu bewerten sind.
 

Rz. 135

Glaubhaft gemachte Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung sind im Rentenfall stets beitragsgeminderte Zeiten, für die ggf. entsprechende Zuschläge in Betracht kommen (vgl. § 54 Abs. 3, § 71 Abs. 2).

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