rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 23.03.2001; Aktenzeichen S 11 RA 42/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23. März 2001 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 02.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.1998 verurteilt, die Zeit vom 12.04.1968 bis 30.04.1969 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 des Wirtschaftsbereichs 6 der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen. Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeit vom 12. April 1968 bis 30. April 1969 als Beitrags- oder als Ausbildungszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzuerkennen ist.

Der 1942 in Polen geborene Kläger absolvierte nach der Schulausbildung vom 01. September 1956 bis Mai 1961 erfolgreich eine Berufsausbildung im Technikum in Königshütte in der Fachrichtung "Technologie der Schweißkonstruktionen". Von Oktober 1961 bis März 1968 studierte er an der Technischen Hochschule in Tschenstochau Maschinenbau und legte dort am 26. März 1968 erfolgreich die Prüfung zum Diplom-Ingenieur Maschinenbau ab. Von April 1968 bis September 1984 war er bei dem Betrieb für technische Anlagen "ZGODA" in Polen beschäftigt. Am 12. September 1984 kam er ins Bundesgebiet. Hier ist er seit April 1986 wiederum versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 02. Februar 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger gemäß § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) einen Vormerkungsbescheid und stellte in dem in der Anlage beigefügten Versicherungsverlauf die Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 verbindlich fest. U.a. berücksichtigte sie die Zeit vom 12. April 1968 bis 30. April 1969 als Zeit der Berufsausbildung. Die Zeit vom 01. Mai 1969 bis 11. September 1984 stufte sie in die Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 des Wirtschaftsbereichs 06 der Anlage 14 zum SGB VI ein. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Zeit vom 12. April 1968 bis 30. April 1969 sei keine Zeit der Berufsausbildung, sondern eine Beitrags- und Beschäftigungszeit, die gleichfalls der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen sei. Auch in dieser Zeit habe er selbständig und eigenverantwortlich betriebliche Aufgaben als Diplom-Ingenieur erledigt. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In Polen hätten Berufsanfänger zwischen 1958 und 1975 regelmäßig einen Vorbereitungsdienst absolvieren müssen, dessen Dauer zwischen 6 und 18 Monaten gelegen habe. Diese Zeiten seien als Lehrzeiten zu behandeln, auch wenn die eigentliche Ausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 07. April 1998).

Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe sich bereits zu Beginn seiner Tätigkeit nach Abschluss des Studiums in einem regulären Beschäftigungsverhältnis in Polen befunden. Allerdings sei eine Probezeit vereinbart worden, wie es auch in der Bundesrepublik durchaus üblich sei. Er hat eine Bescheinigung des Betriebes für technische Einrichtungen "ZGODA" vom 15. Januar 1999 vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 12. April 1968 bis 31. Oktober 1971 als Technologe beschäftigt gewesen ist. Hieraus sei ersichtlich, dass es sich von Beginn an um ein "normales" Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Ferner hat er eine Erklärung des früheren Leiters der Technologischen Abteilung bei seinem früheren Arbeitgeber Ing. J ... R ... vom 12. Juli 1999 vorgelegt. Darin heißt es, dass der Kläger nach mehrtägiger Einführung in die Arbeitsorganisation des Büros in seine Arbeit eingewiesen worden sei und den Posten des Technologen der Schweißkonstruktionen als einen selbständigen Arbeitsplatz übernommen habe.

Er hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1998 zu verurteilen, die Zeit vom 12. April 1968 bis 30. April 1969 als Beitragszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 FRG in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage zum FRG einzustufen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, die streitige Zeit zu Recht als Zeit der Berufsausbildung berücksichtigt zu haben, da der Kläger während dieser Zeit eine Probezeit absolviert habe. Die Verpflichtung zur Ableistung des in Polen 1958 eingeführten Vorbereitungspraktikums habe nicht nur für alle Jugendlichen gegolten, die eine berufliche Qualifikation in einer Schule, in einer betrieblichen Lehre oder Ausbildungsanstalt erworben hatten, sondern auch für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Alter, die zum ersten Mal eine Beschäftigung in einem Beruf aufgenommen haben, für den sie ausgebildet worden sind. Vorbereitungspraktika seien grundsätzlich auch von allen Akademikern abzuleisten gewesen. Sie hat auf die Verordnung Nr. 364 des Ministerrats vom 26. September 1958 über die Beschäftigung von Jugendlichen in Betrieben z...

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