Rz. 124

Ähnlich wie bei der Zuordnungsregelung nach Satz 6 sieht auch Satz 7 die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich mit dem insgesamt niedrigsten Durchschnittsverdienst vor, wenn letztlich eine Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich unter Anwendung der Grundregelung des Satzes 4 scheitert (vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation der vergleichbaren Regelung nach § 22 Abs. 1 Satz 6 FRG: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.10.2008, L 21 R 669/08, Rz. 85). Hauptanwendungsfall ist eine Tätigkeit in Privathaushalten (GRA der DRV zu § 256b SGB VI, Stand: 7.2.2019, Anlage 2, Anm. 3.3).

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