Rz. 28

Die Entgeltpunkte richten sich nach den Arbeitsverdiensten der Tabellen 1 bis 23 zur Anl. 14 zum SGB VI, in denen – anders als bei den FRG-Tabellen – nicht nach Geschlechtern unterschieden wird.

Ab 1.3.1971 (Einführung der FZR) kommen ggf. nur die Arbeitsverdienste aus Anl. 16 zum SGB VI in Frage (vgl. Rz. 19).

Bei den in Anl. 14 ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um Durchschnittsverdienste, die dem Einkommensniveau in der DDR auf der Basis von Lohnstatistiken der früheren Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik entsprechen.

 

Rz. 29

Die Tabellen berücksichtigen bereits die Kürzung auf 5/6 (wegen Glaubhaftmachung) und die Anhebung auf das Einkommensniveau der alten Bundesländer (vgl. § 256a Abs. 1 i. V. m. Anl. 10 zum SGB VI), sodass die dortigen Beträge ohne weiteres übernommen werden können.

 

Rz. 30

Die auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgelegten Jahreswerte der Anl. 14 sind bei Teilzeitarbeit oder, wenn die Beschäftigung nicht das ganze Jahr gedauert hat, entsprechend zu kürzen (vgl. Abs. 1 Satz 3).

 

Rz. 31

Der Weg zu den Verdiensttabellen führt über die 5 – nach schulischer oder beruflicher Ausbildung (Anlernlinge bis Hochschulabsolventen) gestaffelten – Qualifikationsgruppen der Anl. 13 zum SGB VI.

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