Rz. 82

Nach Abs. 3a Satz 2 bis 5

  • werden für Teilzeiträume nur anteilige FRG-Tabellenwerte (vgl. hierzu Komm. zu § 256) und für Teilzeitbeschäftigungen nach dem 31.12.1949 Entgeltpunkte nach dem Verhältnis der Teil- zur Vollzeitarbeit (vgl. hierzu Komm. zu § 256b) berücksichtigt,
  • zählen Monate, die zugleich mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) oder Arbeitsausfalltagen (§ 252a Abs. 2) belegt sind, als vollwertige Beiträge (§ 54 Abs. 2),
  • erhalten Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung 0,025 Entgeltpunkte pro Kalendermonat (vgl. auch Komm. zu § 256b),
  • werden für glaubhaft gemachte Beitragszeiten 5/6 der aus dem jeweiligen Tabellenwert errechneten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
 

Rz. 83

FRG-Tabellenwerte kommen im Übrigen – anders als bei § 259a Abs. 2 – auch für Zeiten in Betracht, die von einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht berührt werden.

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