2.2.1 Hochwertung mit dem Umrechnungswert der Anlage 10 (Satz 1)

 

Rz. 25

Für Arbeitsentgelt im Beitrittsgebiet aus im Rahmen von § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelöstem Wertguthaben gilt: Die Beitragsbemessungsgrundlage ist zu ermitteln, indem das Arbeitsentgelt mit dem Wert aus Anl. 10 des Kalenderjahres "hochgewertet" wird, dem das Arbeitsentgelt melderechtlich zugeordnet ist (§ 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b SGB IV, vgl. ferner § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3; Gesetzesbegründung, BR-Drs. 531/00 S. 133).

2.2.2 Hochwertung mit den vorläufigen Werten der Anlage 10 bis 31.12.2018 (Satz 2)

 

Rz. 26

Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31.12.2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige vorläufige Umrechnungswert der Anl. 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden ist. Satz 2 wurde mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt und ist letztlich eine Konsequenz der vollständigen Rentenangleichung der Renten Ost und West bis 2025. Die Werte wurden letztmalig 2018 durch die Bundesregierung in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 v. 12.6.2018 (BGBl. I S. 838) festgelegt (§ 255a Abs. 2 Satz 2). Aufgrund der Rentenangleichung wurden bzw. werden die Werte ab 2019 direkt durch den Gesetzgeber ebenfalls durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) – hier Art. 1 Nr. 45 – festgesetzt (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 33, 34). Die Umrechnungswerte sind daher in Anl. 10 bereits bis 2024 fortgeschrieben; für die Jahre 2019 bis 2024 gibt es keine vorläufigen Umrechnungswerte mehr.

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