Rz. 23

Nach Satz 2 ist bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anl. 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist; Anl. 10 sieht hier – nur noch – für das Jahr 2018 einen vorläufigen Umrechnungswert vor, der mit 1,1248 festgelegt wurde. Dies ist eine Konsequenz aus § 255b Abs. 2 Satz 2, der die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung zur Festlegung des Wertes und des vorläufigen Wertes der Anlage 10 letztmalig für das Jahr 2018 vorsieht. Dies ist wiederum eine Folge der Rentenangleichung Ost/West. Der Gesetzgeber hat ab 2019 die Hochwertung der Entgeltpunkte im Beitrittsgebiet gesetzlich geregelt, um die Rentenangleichung in dem vorgesehenen Zeitraum umsetzen zu können. Die Hochwertung wird ab dem Jahr 2025 vollständig abgeschmolzen sein; ab dann entfällt die Hochwertung (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 33, 34). Eine Festlegung dieses Wertes ist nach Vollzug der vollständigen Rentenangleichung insgesamt nicht mehr geboten oder notwendig, und zwar weder gesetzlich noch verordnungsrechtlich.

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