Rz. 13

Besondere Bedeutung für einen etwaigen Nachweis diverser in § 256a angesprochener Tatsachen ist der Sozialversicherungsausweis der DDR (SVA). Einen solchen Ausweis erhielt jeder DDR-Bürger zu Beginn seines 1. Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Ausbildung oder des Studiums. Aussteller des SVA war i. d. R. die Institution, der der DDR-Bürger angehörte; also i. d. R. der Betrieb oder auch die Universität. Inhalt des SVA waren sämtliche Informationen zur Sozialversicherung, zur Arbeit (= Schulabschluss, Ausbildung, Qualifizierungen, Arbeitgeber, Verdienst) und zur Gesundheit. Damit diente der SVA auch als Nachweis der Krankenversicherung und enthielt medizinische Diagnosen. Im SVA waren angegeben mindestens einmal pro Kalenderjahr die Arbeitsverdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG Ost jährlich 7.200,00 Mark), die Anzahl der Krankheitstage und die Arbeitsausfalltage. Bei einem Beitritt zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) wurde pro Jahr bzw. pro Beschäftigungsverhältnis auch der Arbeitsverdienst angegeben, von dem Beiträge zur FZR gezahlt wurden; ebenfalls maximal bis zur BBG von 7.200 Mark. Angaben zu Zeiten der Arbeitslosigkeit, die systembedingt in der DDR nicht vorkamen, fehlen im SVA.

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