Rz. 31

Abs. 6 Satz 1 ergänzt § 70 Abs. 1 für vor 1957 nachentrichtete Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Titels (§§ 204 – 209, vgl. oben und § 70); für deren Bewertung ist ausschließlich das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043,00 DM maßgebend (modifiziertes Für-Prinzip). Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen vor 1957, z. B. bei Heiratserstattung (§ 282, aufgehoben ab 1.1.1998) oder nach § 9 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) (Beitragsnachzahlung bei Beitragserstattung wegen Heirat).

 

Rz. 32

Das Für-Prinzip besagt, maßgebend ist das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres, für das die Beiträge bestimmt sind (§ 70 Abs. 1 Satz 2).

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