Rz. 21a

Die unterschiedliche Bewertung der Wehrdienstzeiten – also solcher Zeiten die im Beitrittsgebiet geleisteten wurden und sich nach § 256a Abs. 4 richten und solcher Zeiten, die in den alten Bundesländern zurückgelegt wurden und nach Abs. 3 zu bewerten sind – beruht nach der Begründung des Gesetzgebers zu § 256a Abs. 4 darauf, dass im alten Bundesgebiet im Zeitraum von 1961 bis 1981 tatsächlich Beiträge für die zurückgelegten Wehrdienstzeiten entrichtet wurden, im Beitrittsgebiet jedoch nicht. Die von § 256 Abs. 3 Satz 1 abweichende Bewertung der Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet in § 256a Abs. 4 ist verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden und verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und/oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Sächs. LSG, Urteile v. 12.4.2022, L 4 R 453/20 und L 4 R 157/21; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.1.2022, L 3 R 208/21; vgl. weitergehend auch Komm. zu § 256a Rz. 86).

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