Rz. 3

Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer beruflichen Ausbildung in der Zeit vom 1.6.1945 bis 30.6.1965 erhalten 0,025 Entgeltpunkte (Abs. 1).

Abs. 2 bezieht sich auf Beitragszeiten, die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 auf der Grundlage des § 112b AVG/§ 130b RKG/§ 1385b RVO zum Erwerb von Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) nötig waren und die der Versicherte ganz oder teilweise zu tragen hatte (vgl. auch § 247 Abs. 1); deren Beitragsbemessungsgrundlage (§ 70 Abs. 1 Satz 1) richtet sich nach dem gezahlten Beitrag und dem maßgebenden Beitragssatz.

Nach den Abs. 3 und 4 gelten für Pflichtbeiträge von Wehr- und Zivildienstleistenden (vgl. auch § 3 Nr. 2) sowie von behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen (vgl. auch § 1 Nr. 2) – ggf. auf Antrag – feste bzw. Mindestentgeltpunkte.

Für Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind Anlagen 3 und 4 zum SGB VI maßgebend; Abs. 5 betrifft Beiträge, die vor Einführung der bargeldlosen Beitragsentrichtung außerhalb des für Arbeitnehmer geltenden Lohnabzugsverfahrens bis 1976 im sog. Markenverfahren entrichtet worden sind.

Nachentrichteten Beiträgen für Zeiten vor 1957 nach Sonderregelungen des bis 1991 geltenden Rechts, um die es in Abs. 6 Satz 1 insbesondere geht, werden Entgeltpunkte auf der Basis des Durchschnittsentgelts von 1957 zugeordnet; für Beiträge ab 1957 gilt § 70 Abs. 1.

Demgegenüber richten sich die Entgeltpunkte bei Nachzahlungen (so die Bezeichnung ab 1992) aufgrund von §§ 284 und 285 nach dem Durchschnittsentgelt im Jahr der Beitragszahlung; Abs. 6 Satz 2; für Nachzahlungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels (§§ 204 bis 209) vgl. § 70 Abs. 5.

Inflationsbeiträge (betreffend die Zeit vom 1.8.1921 bis 31.12.1923) erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Abs. 7). Die Regelung hat heute keine praktische Bedeutung mehr.

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