Rz. 20

Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Abs. 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 % multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird.

 

Rz. 21

Der aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 wird daher – vereinfacht ausgedrückt – rückwärts durch Multiplikation des verfügbaren Durchschnittsentgelts mit dem Mindestsicherungsniveau ermittelt. Der sich daraus ergebende Wert ist dann in den aktuellen Rentenwert umzurechnen. Im Einzelnen wird also das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Abs. 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 % multipliziert und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert. Die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr wird ermittelt, indem vom Wert 100 % die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird (vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 27 f. = BR-Drs. 170/22 S. 22).

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