Rz. 26

Durch Abs. 5 wird bei der Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors im Rahmen der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2026 für das Jahr 2024 für die Anzahl der Äquivalenzrentner der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet ergibt (BT-Drs. 18/11923 S. 31 = BR-Drs. 155/17 S. 26).

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