Rz. 20

§ 255c in seiner bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung regelte Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente; dabei handelte es sich um anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall, bei dem die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage i. S. v. § 66a Abs. 1 SGG gerade entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).

 

Rz. 21

Das 2. SGB VI-ÄndG regelt u. a., dass ab 1.4.2004

  • die Rentenversicherungsträger nicht mehr an den Pflegeversicherungsbeiträgen aus der Rente beteiligt werden (§ 59 Abs. 1 SGB XI),
  • die Vorschrift des § 106a SGB VI, der die Zahlung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung zum Inhalt hatte, aufgehoben wurde,
  • Beitragssatzänderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem früheren Zeitpunkt als bisher berücksichtigt werden (§ 247 Abs. 1 SGB V),
  • für die Bemessung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend ist (§ 106 Abs. 2) und
  • für die Bemessung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung der vom BMGS zum 1. März festgestellte Beitragssatz ab 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebend ist (§ 106 Abs. 3).

Angesichts dieser weitreichenden durch Verwaltungsakte umzusetzenden Maßnahmen bestimmt § 255c entsprechend § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, dass Widerspruch und Klage gegen den – aus o. a. Anlass – veränderten Rentenzahlbetrag keine aufschiebende Wirkung haben. Derartige Bescheide konnten sofort vollzogen werden.

 

Rz. 22

Diese Fassung der Vorschrift hatte wegen Zeitablaufs keine Bedeutung mehr und konnte daher entfallen, was der Gesetzgeber mit Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) veranlasst hat (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen; vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 25; vgl. auch GRA der DRV zu § 255c SGB VI, Stand: 23.11.2017, Historie).

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