Rz. 2

Der Gesetzgeber hat mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) und der damit verbundenen Neuregelung des § 255a (ab 1.1.2018 in Kraft gesetzt) die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert umgesetzt. Sinn der Regelung ist – wie auch der von § 255c – eine vollständige Angleichung der aktuellen Rentenwerte abweichend von der Lohnentwicklung. Dabei versucht der Gesetzgeber der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert werden kann und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige Rentenangleichung stattfinden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2). Die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert (West) vollzieht sich dabei sukzessive in 7 Schritten durch eine jährliche – gesetzlich angeordnete – Anhebung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bis zur vollständigen Angleichung zum 1.7.2024 (zu dieser Angleichung in 7 Schritten vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 2, 29, 30, sowie S. 22, 38 f. = BR-Drs. 155/17 S. 2, 15, 24, Anlage, S. 2, 3).

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