Rz. 14

Wie in § 118a sieht auch Satz 2 vor, unter welchen Voraussetzungen die Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, unaufgefordert eine Rentenanpassungsmitteilung zu versenden; danach erhalten Rentenbezieher eine Anpassungsmitteilung nur bei einer Veränderung der Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost). Sinn der Regelung ist die Verwaltungsvereinfachung. Die Kosten für den Druck und Versand der Rentenanpassungsmitteilungen, die wegen der Mitteilung des unveränderten Rentenbetrages nur einen geringen Informationsgehalt für die Rentner haben, sollen eingespart werden (vgl. hierzu BT-Drs. 17/6764 S. 16; vgl. insoweit auch GRA der DRV zu § 254c SGB VI, Stand: 112.7.2021, Anm. 4).

 

Rz. 15

Es erfolgt daher ein Versand von Rentenanpassungsmitteilungen nur noch, wenn der neue aktuelle Rentenwert (Ost) höher ist als der bisherige Rentenwert; es erfolgt also kein Versand mehr bei sog. Nullanpassungen. Entspricht der aufgrund der Anpassungsformel ermittelte neue aktuelle Rentenwert betragsmäßig dem bisherigen aktuellen Rentenwert und verändert sich die Rentenhöhe nicht ist eine Anpassungsmitteilung folglich entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/6764 S. 22 f.; BR-Drs. 315/11 S. 31, 34).

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