Rz. 11

Für die Zeit bis 1.7.2023 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) nach § 255a Abs. 1 noch im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert und damit unabhängig von der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern "gesetzlich" festgesetzt. Dabei wird der aktuelle Rentenwert (Ost) in 7 Schritten schrittweise gegenüber dem aktuellen Rentenwert angehoben (zu dieser Angleichung in 7 Schritten vergleiche auch BT-Drs. 18/11923 S. 2, 22, 29, 38 u. 39 = BR-Drs. 155/17 S. 2, 15, 24, Anlage, S. 2, 3 – Entwurf zum Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz). Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) erfolgt dann zum 30.6.2024 insgesamt die Rentenangleichung Ost und West, sodass ab dem 1.7.2024 nur noch ein aktueller Rentenwert nach §§ 65, 69 festgesetzt wird. Der aktuelle Rentenwert tritt dann gemäß § 255c SGB VI zum 1.7.2024 an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) (GRA der DRV zu § 254c SGB VI, Stand: 12.7.2021, Anm. 2.12; vgl. insoweit auch die Komm. zu § 255a). Zum 1.7.2024 wird § 254c dann außer Kraft gesetzt; als Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drs. 18/11923 S. 11, 29 = BR-Drs. 155/17 S. 3, 24). Das BSG hat im Übrigen keine Anhaltspunkte gesehen, dass die "Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" bereits vorher abgeschlossen war bzw. ist (BSG, Beschluss v. 8.5.2015, B 13 R 4/15 B, Rz. 9).

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